Klesczewski: Strafrecht Besonderer Teil

Von Benedikt Bögle

Sein groß angelegtes Lehrbuch zum Besonderen Teil (BT) des Strafrechts beginnt Klesczewski zunächst – sehr sinnig, klug und passend – mit einigen Überlegungen zur Systematik des Strafrechts BT an sich. Grundlage ist für ihn der materielle Verbrechensbegriff, der es zutreffend vornehme, „das Verbrechen materiell als Angriff auf fremde Rechtsfähigkeit zu definieren.“ (S. 5) Einem auf die Menschenwürde gestützten Gemeinwesen kann es eben nicht gleichgültig sein, so der Autor weiter, wenn ein Täter andere Menschen lediglich als Objekte seines Willens betrachte – so wird Strafbarkeit begründet, natürlich im Rahmen von Strafgesetzen, die das strafbare Verhalten abschließend regeln. Schön, dass ein Lehrbuch mit diesen eher grundsätzlichen Fragen beginnt, bevor es sich in das Kleinteilige einzelner Definitionen wagen muss.

Was folgt sind die Ausführungen zu den einzelnen Delikten, die – der üblichen Einteilung folgend – als Straftaten gegen die Person (1), Vermögensdelikte (2) und Delikte gegen Kollektivrechtsgüter (3) behandelt werden. Der Stoff orientiert sich dabei durchaus am ersten juristischen Staatsexamen, die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung etwa – nicht Examensstoff – fehlen daher konsequenterweise. Ansonsten ist das examensrelevante Wissen vollkommen abgedeckt.

Copyright: Mohr Siebeck

Jeder Paragraph der Ausführungen Klesczewskis beginnt mit der obligatorischen Literaturangabe. Wie überall, ist das auch hier mehr als schade. Die einzelnen Empfehlungen stehen mehr oder weniger zusammenhangslos nebeneinander, Wertungen – etwa Unterteilungen in besonders lesenswerte Aufsätze oder Monographien, die nur der absolut vertieften Widmung des Themas dienen – finden sich nicht. Es entsteht eine unübersichtliche und tatsächlich auch schwer lesbare bloße Auflistung, statt an der konkreten Stelle auf einen konkreten Aufsatz hinzuweisen.

Die Ausführungen dagegen sind pointiert, klar, gut lesbar: Etwa zum Verhältnis von § 211 und § 212 Strafgesetzbuch, zwischen Mord und Totschlag. Während die herrschende Lehre den Mord als Qualifikation des Totschlags begreift, sieht der BGH zwei eigenständige Straftatbestände. Die Auswirkungen sind gering und so wären weitergehende Ausführungen – wenigstens für den Studenten – wohl zu viel des Guten. Diethelm Klesczewski bietet den Stoff straff, aber nicht zu knapp.

Schön auch, dass dieses Lehrbuch wenigstens zu den wichtigeren Delikten einen ganz klaren Aufbau vorlegt. Auch hier gilt wieder: Knapp, aber nicht zu knapp. Manchmal geraten Aufbauschemata selbst schon zu halben Aufsätzen – nicht so hier. Insgesamt gehen die Ausführungen wohl über das hinaus, was sich in anderen Lehrbüchern findet. „Strafrecht Besonderer Teil“ von Diethelm Klesczewski dürfte sich sehr gut für die Examensvorbereitung, Hausarbeiten und punktuelle Vertiefungen eignen. Ein sehr zu empfehlenden Lehrbuch.

Diethelm Klesczewski: Strafrecht Besonderer Teil
Mohr Siebeck 2016, LXIII und 1086 Seiten, EUR 129

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